Organisationsstatut der SPD Fraktion

Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der SPD-Ratsfraktion finden sich in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Gemeinde reichshof. Darüber hinaus hat sich die SPD Fraktion ein eigenes Statut gegeben.

Statut der SPD-Ratsfraktion der Gemeinde Reichshof

§ 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion

(1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Gemeinde Reichshof bilden die SPD-Fraktion; sie haben volles Stimmrecht.

(2) Die Fraktion kann weitere Ratsmitglieder, die sich den Grundsätzen sozialdemo­kratischer Kommunalpolitik verpflichtet fühlen, durch einen mit Zweidrittelmehr­heit gefassten Beschluss aufnehmen.

(3) Darüber hinaus kann die Fraktion Ratsmitglieder, die nicht der SPD angehören, durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss als Hospitanten aufnehmen. Hospitanten können beratend zur Vorbereitung von Rats- und Ausschusssit­zungen an Sitzungen der Fraktion teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. die Fraktion unterstützt ihre Hospitanten bei der Wahrnehmung ihres Mandates. Hospitanten haben über alle ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der Fraktion und deren Beratung Stillschweigen zu wahren.

(4) Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Rat der Gemeinde und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieses Sta­tuts. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in Ab­stimmung mit der örtlichen Partei beschlossen.

(5) Mit beratender Stimme nehmen an den Fraktionssitzungen teil:

  • die der SPD angehörenden sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen
  • der/die Geschäftsführer/in1
  • der/die Vorsitzende des Ortsvereins der SPD oder sein/e Vertreter/in
  • die der SPD angehörenden Ortsvorste­her/innen2
  • der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie der SPD angehören
  • die im Gemeindegebiet wohnenden sozialdemokratischen Mitglieder des Bun­destages, Landtages und Kreistages.

(6) Die Fraktion kann den sachkundigen Bürgern/innen für Sachentscheidungen3 im Bereich ihrer Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht einräumen.

(7) Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesord­nungspunkten auf Beschluss des Fraktionsvorstandes beratend hinzugezogen werden. Über eine regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entschei­det die Fraktion.

(8) Die Absätze 5 und 7 finden in Bezug auf Personen, die nicht sachkundige Bürger/innen bzw. Einwohner/in­nen oder Verwaltungsbedienstete sind, keine Anwendung bei der Behandlung vertraulicher Angelegenheiten im Sinne des § 30 GO NRW.

§ 2 Vorstand

(1) Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand für jeweils die Dauer einer hal­ben Wahlperiode des Rates.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsit­zenden, dem/der Schriftführer/in und den Beisitzern/Beisitzerinnen.

(3) Die Fraktion legt fest, welche/r stellvertretende/r Vorsitzende (welche stellvertre­tenden Vorsitzenden) eine Aufwandsentschädigung gemäß § 46 S. 1 GO NRW erhalten.

(4) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes teil:

  • der/die Bürgermeister/in, soweit er/sie Mitglied der SPD ist
  • der/die Vorsitzende des Ortsvereins der SPD oder sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in
  • der/die Fraktionsgeschäftsführer/in.

(5) Für Abs. 4 gilt § 1 Abs. 8 entsprechend.

(6) Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Vorstandsmitglied, welches abgewählt werden soll, ist zuvor Möglich­keit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§ 3 Der/Die Vorsitzende

(1) Der/die Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.

(2) Der/die Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.

§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder

(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es den Vor­stand hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Bei Angelegenheiten von wesentlicher politischer Bedeutung sind Fraktionsmit­glieder in erhöhtem Maß gehalten, dem Mehrheitsbeschluss der Fraktion zu fol­gen.

(3) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, ihrer Arbeitskreise, des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzu­nehmen. Entsprechendes gilt für die sachkundigen Bürger mit Ausnahme der Ratssitzungen. Eine Verhinderung ist dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in recht­zeitig mitzuteilen.

§ 5 Geschäftsführer/in

Die Fraktion wählt zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine/einen Fraktionsge­schäftsführer/in für jeweils die Dauer einer halben Wahlperiode des Rates.7

§ 6 Arbeitskreise

(1) Für die Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Aus­schusssitzungen werden Arbeitskreise gebildet.

(2) Die Arbeitskreise bestehen aus den ordentlichen und stellvertretenden Mitglie­dern der für die Aufgabenbereiche der jeweiligen Arbeitskreise zuständigen Fachausschüsse. Die Leiter der Arbeitskreise sollen Ratsmitglieder sein; sie wer­den auf Vorschlag der Arbeitskreise von der Fraktion gewählt.

(3) Die Arbeitskreise entscheiden in Fragen, die in der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Ausschusses liegen, in eigener Verantwortung, und in allen ande­ren Angelegenheiten bereiten sie die Beschlüsse der Fraktion vor.

(4) Die Arbeitskreise können im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorstand als bera­tende Mitglieder sachverständige Personen aufnehmen, die der SPD angehören müssen.

(5) Die Arbeitskreisleiter berichten der Fraktion über wichtige Angelegenheiten aus dem Bereich ihrer Arbeitskreise.

§ 7 Einberufung der Fraktionssitzungen

(1) Der/die Vorsitzende lädt die Fraktion zu allen Sitzungen schriftlich mit einer Frist von einer Woche ein.

(2) Die Fraktion tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vor jeder Ratssitzung zusammen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss umgehend eine Fraktionssitzung einberufen werden.

§ 8 Tagesordnung

Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der/die Vorsitzende Vorschläge des Vorstandes und einzelner Fraktionsmitglieder

§ 9 Beschlussfähigkeit

Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mit­glieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.

§ 10 Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in die­sem Statut nichts anderes geregelt ist.

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mit­gliedes muss geheim gewählt werden.

§ 11 Anträge und Anfragen

(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat oder seine Aus­schüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.

(2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Fraktionsvorstand beraten werden können, sind vor Einbringung dem/der Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.

(3) Für in Ausschüssen tätige sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen gel­ten die Regelungen entsprechend.

§ 12 Protokoll

(1) Über das Ergebnis der Abstimmungen in der Fraktion wird ein Protokoll geführt, das jedem Fraktionsmitglied zugeleitet wird.

(2) Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Der/die Schrift­füh­rer/in nimmt sie als Anlage zur Urschrift des Protokolls.

§ 13 Ausschluss aus der Fraktion

(1) Die Fraktion kann ein Mitglied mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder ausschließen, wenn es durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis nachhaltig derart gestört hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.

(2) Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder – ein­schließlich des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind, der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Mög­lichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist; dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu seiner Verteidigung zu ge­währen.

(3) Die Teilnahmeberechtigung sachkundiger Bürger/innen und Einwohner/innen kann durch Mehrheitsbeschluss, insbesondere durch Vorschlag zur Abberufung durch den Rat bzw. zum Austausch des Ausschusssitzes durch eine andere Person, entzogen werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Ausschussmitglied nicht die Beschlüsse der Fraktion im Aus­schuss sowie der Öffentlichkeit vertritt oder sonst ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 14 Fraktionsmitarbeiter

(1) Der Fraktionsvorstand wird ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkei­ten der Fraktion Mitarbeiter für die Dauer der Wahlperiode anzustellen.

(2) Fraktionsmitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 15 Mitgliedschaft in der SGK

(1) Die Mitglieder der Fraktion und die der SPD angehörigen sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen sind Mitglieder der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik e.V. (SGK NRW). Ihre Beiträge werden aus Fraktionsmitteln finanziert.

(2) Für die Erfüllung der Beitragsverpflichtung aus der Mitgliedschaft sind der/die Fraktionsvorsitzende/r und der/die Geschäftsführer/in verantwortlich.

(3) Diese Mitgliedschaft berechtigt alle Mitglieder, die Dienstleistungen der SGK NRW sowie der Bundes-SGK (Information, Weiterbildung, Teilnahme an Fachveranstaltungen, Sachberatung sowie Erteilung von Rechtsauskünften in Abstimmung mit der Fraktion in Fragen, die einen Bezug zum kommunalen Mandat aufweisen) in Anspruch zu nehmen und ggf. in deren Gremien mitzuwirken.

§ 16 Finanzangelegenheiten, Sonderbeiträge der Mandatsträger/innen

(1) Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Vorstand.

(2) Zur Abwicklung ihrer Finanzgeschäfte führt die Fraktion ein Konto unter dem Namen „SPD-Ratsfraktion im Rat der Gemeinde Reichshof“. Zur Eröffnung und der Erteilung von Verfügungsberechtigungen sind der/die Vor­sitzende gemeinsam mit einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden (alternativ auch Kassierer/in, soweit eine solche Funktion gewählt wurde,) berechtigt.

(3) Gemäß § 2 Abs. 2 Finanzordnung der SPD führen die der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder 30 v.H. ihrer Bruttobezüge, die sie für die Wahrnehmung ihres Ratsmandats oder auf Grund ihres Mandates für ihre Tätigkeit in Gremien erhalten, als Sonderbeitrag an den Ortsverein ab.

(4) Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion.

§ 17 Annahme und Änderung des Statuts

(1) Das Statut wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt mit der Beschluss­fassung in Kraft.

(2) Eine Änderung des Statuts ist nur möglich, wenn dieser Punkt auf der Tagesord­nung gestanden hat und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mit­glieder der Fraktion der Änderung zustimmt. Die Änderung des Statuts tritt erst in der folgenden Fraktionssitzung in Kraft.

Stand 10/2020