Organisationsstatut der SPD Reichshof

Die SPD Reichshof hat sich nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Parteiengesetz mit dem SPD-Organisationsstatut eine Satzung gegeben. Diese beinhaltet die Grundstruktur und den Aufbau der inneren Ordnung, also die Aufgaben und Mitwirkungsmöglichkeiten der einzelnen Gliederungen und der Rechte und Pflichten des einzelnen Mitglieds.

Satzung des SPD Ortsvereins Reichshof

 

§ 1 Name, Tätigkeitsbereich

(1) Der Ortsverein umfasst den Bereich der Gemeinde Reichshof.

(2) Der Ortsverein führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Reichshof

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach Vorlage des Aufnahmeantrags.

(2) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuen an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der SPD zu unterstützen.

(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Oberbergischer Kreis Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes Mittelrhein gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

(4) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

(5) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand Oberberg. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes Mittelrhein zulässig.

(6) Jedes Parteimitglied, das im Gemeindegebiet der Gemeinde Reichshof seinen Wohnsitz hat, gehört dem Ortsverein Reichshof an. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand Oberberg nach Stellungnahmen der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(8) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

 

§ 3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr (als Jahreshauptversammlung) einberufen.

(3) Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.

(4) Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens 10 vom Hundert aller Mitglieder des Ortsvereins ist ebenfalls eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden geleitet. Ist der oder die Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen der stellvertretenden Vorsitzenden einen Versammlungsleiter.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn von Hundert der Ortsvereinsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit.

(8) Anträge, die von jedem Mitglied des Ortsvereins gestellt werden können, sollen der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben für alle Funktionsträger des Ortsvereins verbindlichen Charakter.

(10) Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahlen und nominiert Kandidatinnen und Kandidaten für überörtliche Parteigremien sowie andere politisch zu besetzende Ämter (z.B. Beigeordnete in der Gemeindeverwaltung). Die Aufstellung von Nichtparteimitgliedern als Bürgermeister-, Wahlkreis- und Listenkandidatinnen und –kandidaten bei Kommunalwahlen ist im Rahmen der staatlichen Wahlgesetze zulässig.

(11) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Abwahl von Funktionsträgern des Ortsvereins nach §9 der SPD-Wahlordnung.

(12) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einsetzung von Arbeitskreisen und Arbeitsgemeinschaften.

(13) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 5 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines Kalenderjahres statt.

(2) Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in der Jahreshauptversammlung für höchstens zwei Jahre gewählt.

(3) Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.

(4) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten erfolgen in geheimer Wahl.

(5) Die Jahreshauptversammlung hört und diskutiert die Jahresberichte – des Vorstandes, – der Ratsfraktion, – der Mitglieder des Ortsvereins in den Volksvertretungen überörtlicher Gebietskörperschaften und – der Arbeitsgemeinschaften.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Annahme als Mitglied.

(2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: – der / dem Vorsitzenden, – mindestens 3 stellvertretenden Vorsitzenden/innen, – der / dem Kassierer/in der / dem Schriftführer/in, – mindestens sechs Beisitzer/innen, – einer Sprecherin / einem Sprecher der Ratsfraktion, wenn keiner der anderen Funktionsträger des Vorstandes Ratsmitglied ist, – den Arbeitskreisleitern/innen, soweit sie nicht anderweitige Funktionsträger des Vorstandes sind.

(3) Steht während der Amtsperiode des Vorstandes mindestens ein Wahlkampf an, ist vom Vorstand ein/e Wahlbeauftragter sowie ein/e Vertreter/in einzusetzen.

(4) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen des Vorstandes sind parteiöffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung. die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.

 

§ 7 Wahl des Ortsvereinsvorstandes

(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt. – die 1 der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden – die / der Kassierer/in – die / der Schriftführer/in – die Beisitzer

(2) Die Durchführung der Wahlordnung bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.

 

§ 8 Revisoren

(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisorinnen / Revisoren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

(2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanz- Angelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliederversammlung die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

(3) Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

 

§ 9 Arbeitskreise

(1) Für zeitlich und/oder inhaltlich abgegrenzte Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Arbeitskreise eingesetzt werden. In einem Arbeitskreis kann jedes Ortsvereinsmitglied mitarbeiten, das an der inhaltlichen Zielsetzung es Arbeitskreises interessiert ist.

(2) Einen Arbeitskreisleiter oder eine Arbeitsleiterin benennt der Vorstand.

(3) Arbeitskreise tagen parteiöffentlich. Über ihre Tagungsergebnisse ist dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

(4) Arbeitskreise sind nicht befugt, selbständig als Vertretung des Ortsvereines aufzutreten.

 

§ 10 Fraktion

(1) Die der SPD angehörenden Ratsvertreter und – nach ihrer Wahl durch den Rat – die von der SPD vorgeschlagenen sachkundigen Bürgerinnen und Bürger bilden gemeinsam eine Fraktion. Alle o.g. Mitglieder einer Fraktion haben das gleiche Stimmrecht.

(2) Soweit nicht Themen behandelt werden, über die der Rat oder einer seiner Ausschüsse in nichtöffentlicher Sitzung berät, tagt die Fraktion parteiöffentlich.

(3) Die Ratsvertreter wählen auf der ersten Fraktionssitzung zunächst auf ein Jahr, die Fraktionsmitglieder dann folgend jeweils auf zwei Jahre: – den Fraktionsvorstand, – die mit der Prüfung der Fraktionskasse beauftragten Revisoren/innen, – eine Obfrau / einen Obmann für jeden Fachausschuss.

(4) Ratsvertreter führen mindestens 20% ihrer monatlichen Bruttoaufwandsentschädigungen, Ratsvertreter mit einer erhöhten Aufwandsentschädigung 30% ihrer gesamten Bruttoaufwandsentschädigung und von der Fraktion benannte Mitglieder in Aufsichtsgremien wirtschaftlichen Unternehmens 40% ihres gesonderten Bruttoentgeltes als Sonderbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 Finanzordnung der SPD an den Ortsverein ab. Ratsvertreter die keine Steuern bezahlen; zahlen die Hälfte der jeweiligen Prozentsätze

(5) Die Fraktion muss sich eine Geschäftsordnung geben lassen, die der Satzung des Ortsvereins nicht widersprechen darf.

(6) Die Fraktion berichtet der Jahreshauptversammlung und auf Wunsch der Fraktion oder des Vorstandes auch zwischenzeitlich dem Vorstand.

(7) Wer sich um eine Kandidatur für die Gemeine Reichshof im Namen der SPD bewirbt, akzeptiert vor seiner möglichen Nominierung diesen Paragraphen der Ortsvereinssatzung durch seine Unterschrift.

 

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. Satzungsänderungen treten mit Ihrer Verabschiedung in Kraft.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatutes der SPD, der Satzung des Bezirks Mittelrhein und der Satzung des Unterbezirks Oberberg in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 29.06.2020 in Kraft.