Wir haben Zweifel an der Objektivität des Infoblattes der Verwaltung.
- Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Verwaltung dieses
Informationsschreiben veröffentlicht?
- Wie teuer war die Erstellung und Verteilung des Informationsschreibens?
- Wie erklärt es sich, dass das Informationsschreiben bereits vom 03.02.205 stammt, die Verwaltung ihre Kostenschätzung aber erst am 05.02.2025 an die Vertretungs-berechtigten des Bürgerbegehrens übermittelt hat?
(https://www.reichshof.org/rathaus-service/politik/buergerbegehren-schwimmbad
-wildbergerhuette/index.html)
- Wieso stellt die Verwaltung es in ihrem Informationsschreiben so dar, als ob die Sanierung des Schwimmbades zwangsläufig zu einer entsprechenden Erhöhung der Grundsteuer führen würde? Dieser Automatismus ist nicht gegeben und die Erhöhung der Grundsteuer ist aus unserer Sicht nur eine (von mehreren) Möglichkeiten, die Finanzierung zu decken.
Diese jährlichen Folgekosten müssten über die Anhebung der
Grundsteuer B um weitere 149 v.H.-Punkte, über einen Zeitraum von 30 Jahren (Kreditlaufzeit) von den Abgabepflichtigen in der Gemeinde Reichshof zusätzlich finanziert werden.“ (Auszug aus Seite 2 des Infoblattes)
- Im Rahmen des Bürgerbegehrens ist die Verwaltung gem. § 26 Abs. 2 GO NRW zur Abgabe einer Kostenschätzung verpflichtet – nicht auch zu einem Kostendeckungs-Vorschlag. Auf welcher Gesetzesgrundlage wird eine solche im Informationsflyer vorgenommen?
- Im Haushalt der Gemeinde Reichshof ist bereits ein gewisser Betrag für die Sanierung eines Schwimmbades vorgesehen. Wieso wird im Informationsblatt nicht darüber informiert, dass diese Summe bereits eingeplant ist und sich der neu aufzubringende Betrag somit reduzieren würde?
Wir werden dies auf jeden Fall von der Kommunalaufsicht prüfen lassen.